Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AAE
Veranstaltungstechnik
1.
Geltungsbereich
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und
Gefälligkeitsverhältnisse mit der Firma AAE Veranstaltungstechnik GmbH, im
Nachfolgenden nur Firma genannt, welche die Vermietung oder Verkauf von Licht-,
Ton- & Multimediatechnik mit dessen Zubehör sowie Gestellung von
Bedienungs- resp. Fachpersonal oder entsprechende Planungsleistungen zum Inhalt
haben.
Dies gilt
auch dann, wenn der Vertragspartner über eigene allgemeine Geschäftsbedingungen
verfügt und die Firma in Kenntnis dieser liefert. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Als abweichende Vereinbarung gilt nicht nur die
inhaltliche Veränderung dieser AGB, sondern auch die einvernehmliche
Vereinbarung anderer AGB.
Sind unsere
AGB einem Vertragspartner resp. Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder
wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie trotzdem
Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder
kennen müsste.
2. Angebot
und Vertragsschluss
Angebote der
Firma sind stets freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von
14 Tagen. Der Inhalt wird erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung
verbindlich. Gleiches gilt, wenn seitens der Firma der Vertrag ohne weitere
Erklärungen erfüllt wird.
Erhebliche
Änderungen sind seitens der Firma in einer angemessenen Zeitspanne vor
Vertragserfüllung mitzuteilen. Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere
Preisänderungen von mehr als 7,5 % des Gesamtvolumens oder der Einsatz von
Technik, mit der sich der für die Parteien erkennbar geplante Einsatz nicht
realisieren lässt.
3.
Verpflichtungen der Firma AAE Veranstaltungstechnik
Die Firma
verpflichtet sich, den Vertrag gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
erfüllen. Die Firma darf sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter
bedienen, sofern dagegen nicht schützenswerte Interessen der anderen
Vertragspartei sprechen. Dazu darf sie einzelne Komponenten der vereinbarten
Anlage eigenmächtig austauschen.
4.
Mitwirkungspflichten der anderen Vertragspartei
Der Kunde
verpflichtet sich, alles Zumutbare zu unternehmen, um das Erreichen des
Vertragszweckes zu ermöglichen. Dieser Punkt beinhaltet insbesondere die
Bereitstellung von Strom in ausreichender Menge, zur rechten Zeit am Ort der
Veranstaltung, in problemloser Erreichbarkeit für die Firma.
Der Kunde
ist verpflichtet, sämtliche Informationen über die Begebenheiten vor Ort,
insbesondere Räumlichkeiten, Stromversorgung und mögliche Gefahrenquellen
mitzuteilen. Er ist weiter verpflichtet, gegebenenfalls seinerseits
Informationen ordnungsrechtlicher oder sicherheitstechnischer Art bei den
zuständigen Behörden oder Körperschaften einzuholen.
Der Kunde
hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Schaden von der gelieferten Technik und
den Mitarbeitern der Firma abzuwenden. Werden Geräte der Firma beschädigt, ist
der Kunde verpflichtet den aktuellen Neubeschaffungspreis der Geräte zu
erstatten.
Der Kunde
ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten zum Aufstellen und Betrieb der
gelieferten Anlage zu stellen. Die Beweislast dafür, dass er seinen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, trägt der Kunde. Die Firma ist
berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Der Kunde hat sämtliche anfallenden
Gebühren und Abgaben zu tragen, die sich aus der Veranstaltung ergeben.
Darunter fallen insbesondere Strom und GEMA Gebühren.
Nach
Beendigung der Veranstaltung sind die überlassenen Mietsachen, die dem Kunden
übergeben wurden, zum vereinbarten Zeitpunkt wieder an die Firma herauszugeben.
Bei einer Verspätung von mehr als 30 Min. (außer bei höherer Gewalt, die
Beweislast hierfür trägt der Kunde), ist die Firma berechtigt eine halbe
Tagesmiete für alle gemieteten Sachen zusätzlich zum normalen Gesamtbetrag zu
berechnen. Sollten die Mietsachen ein oder mehrere Tage zu spät gebracht
werden, berechnen wir für jeden weiteren Tag die volle Tagesmiete.
Es kann
zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Sachen durch die Firma
abzuholen sind. In diesem Fall hat der Kunde für eine sachgerechte Lagerung bis
zur Abholung zu sorgen.
5.
Zahlungsbedingungen
- Zahlung:
50 % 15 Arbeitstage (=3 Kalenderwochen) vor Veranstaltungsbeginn
50 % am
letzten Veranstaltungstag bis spätestens 20 Uhr.
Rechnungen
sind nach Ende der Veranstaltung bzw. bei Rücklieferung der Geräte zu
begleichen.
Wird innerhalb dieser Fristen nicht gezahlt, so tritt automatisch Verzug ein.
Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht.
Von diesem Zeitpunkt an ist die Forderung mit 7 % Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
6.
Gewährleistung
Die Firma
trifft keinerlei Einstandspflicht für Schlechtleistungen, die durch fehlerhafte
oder ungenügende Informationen verursacht sind. Dies gilt unabhängig davon, ob
dem Kunden hierbei Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht. Gleiches gilt, wenn
der Kunde seinen gleich wie gearteten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Bei einer
Schlechtleistung schuldet die Firma nur Nachbesserung, sofern damit der
Vertragszweck noch erreicht werden kann und dies beiden Parteien zumutbar ist.
Gleiches gilt auch, wenn der Vertragszweck nur unerheblich gestört wird. Als
unerhebliche Störungen gelten insbesondere geringe zeitliche Verzögerungen des
Veranstaltungsbeginns oder geringe Änderungen der Licht-, Ton oder
Multimediatechnik. Ansonsten ist die Gewährleistung auf die Höhe des
vereinbarten Entgeltes beschränkt.
Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
7.
Rücklieferung der Geräte
Die
Rücklieferung erfolgt in der Regel an das Lager der Firma. Wünscht die Firma
die Rücklieferung nach einem anderen Ort, so hat sie dies dem Mieter
rechtzeitig mitzuteilen. In der Regel erfolgt dies bei Vertragsabschluss oder
in Form der Auftragsbestätigung. Der Mieter hat in diesem Falle höchstens die
Kosten der Rücklieferung nach dem vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.
Ersparnisse an Beförderungskosten kommen dem Mieter zugute. Die Mietzeit wird
hierdurch nicht verlängert. Der Mieter ist verpflichtet, der Firma bei
Weitergabe der Mietobjekte an einen nachfolgenden Mieter diesen Nachmieter
bekannt zu geben, sofern die Rücklieferung nicht an den vereinbarten
Bestimmungsort erfolgt.
Der Mieter
hat die Mietobjekte an die Firma in dem Zustand zurückzuliefern, der dem
Anlieferungszustand entsprach. Nach Rückgabe erforderliche Reparaturen,
Instandsetzungsmaßnahmen und Reinigung werden dem Mieter nach Aufwand in
Rechnung gestellt.
8. Anschrift
des Lagers der Firma:
Thierham 1, D-94072 Bad Füssing
9.
Schadensersatz
Die Firma
haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist auf die
Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt.
Die Firma
haftet dann nicht, wenn der Schaden bei einer sachgerechten und zeitlich
zumutbaren Information durch den Kunden hätte vermieden werden können. Das
gleiche gilt, wenn der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich daraus ergeben, falls dieser
seinen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten nicht nachgekommen ist. Dies
gilt unabhängig davon, ob ihm diesbezüglich Verschulden vorzuwerfen ist oder
nicht.
Im Übrigen
gelten dazu die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften.
10. Höhere
Gewalt
Wird die
Abwicklung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Unwetter oder dergleichen
unmöglich, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bis zur
Veranstaltung nachweislich erbracht Vorleistungen können unabhängig von einer
Absage durch die Firma in Rechnung gestellt werden.
Der höheren
Gewalt steht gleich, wenn die Veranstaltung durch hoheitliche Maßnahmen
untersagt wird und dies für den Kunden nicht vorhersehbar war.
Die
Beweislast für die fehlende Vorhersehbarkeit trägt der Kunde.
11. Stornierung
/ Kündigung durch den Kunden (auch nur in Teilen)
Tritt der
Kunde aus Gründen, die von der Firma nicht zu vertreten sind, vom Vertrag
zurück (Abbestellung), oder erklärt der Firma den Rücktritt oder die
Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom ihm zu vertreten sind, so
schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung in folgender Höhe:
50 % des Leistungspreises bis 21
Tage vor Veranstaltungsbeginn,
80 % des Leistungspreises bis 7 Tage vor
Veranstaltungsbeginn,
90 % des Leistungspreises bis 4 Tage vor
Veranstaltungsbeginn,
sowie die volle Vergütung bei späterer
Kündigung.
Als
Veranstaltungsbeginn ist der Tag der geplanten Anlieferung des Materials oder
der Personalanreise definiert.
Für den
Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung /
Stornierung bei der Firma maßgeblich.
Der Kunde
ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die
Veranstaltung aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, abgesagt,
abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund
des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers,
mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.
Werden
Verträge über mehrere Veranstaltungen geschlossen und dann nur teilweise
ausgeführt ist die Firma berechtigt eventuell gewährte Nachlässe
zurückzufordern, unabhängig davon ob die Veranstaltungen dann über andere
Kunden abgewickelt werden.
12.
Datenspeicherung
Gemäß § 28
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen
der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33
(BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich
behandelt.
13. Nutzungsrechte
Die Firma
ist berechtigt unentgeltlich Bildmaterial vom jeweiligen Veranstaltungsort auf
ihrem WEB-Auftritt zu nutzen. Für Veröffentlichung in diesem Medium dürfen
zudem Ort, Zeitraum und die jeweiligen Protagonisten genannt werden. Ebenso
können Veranstaltungsnamen und dafür gängige Abkürzungen dort angeführt werden.
14. Geltung
deutschen Rechts
Die
Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
15.
Schlussbestimmungen
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist Amtsgericht Passau. Sollten einzelne Klauseln dieses
Vertrages unwirksam sein, so werden die Übrigen davon nicht berührt. Die
unwirksamen Klauseln finden dann die gesetzlichen Regeln Anwendung.
Download AGB´s
Geschaeftsbedingungen
der AAE Veranstaltungstechnik DE - Stand Februar 2020
General Terms and
Conditions - AAE Veranstaltungstechnik EN - Issue February 2020