Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AAE Veranstaltungstechnik 


  1. Geltungsbereich 


 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse mit der Firma AAE Veranstaltungstechnik GmbH, im Nachfolgenden nur Firma genannt, welche die Vermietung oder Verkauf von Licht-, Ton- & Multimediatechnik mit dessen Zubehör sowie Gestellung von Bedienungs- resp. Fachpersonal oder entsprechende Planungsleistungen zum Inhalt haben. 


 Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner über eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verfügt und die Firma in Kenntnis dieser liefert. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Als abweichende Vereinbarung gilt nicht nur die inhaltliche Veränderung dieser AGB, sondern auch die einvernehmliche Vereinbarung anderer AGB. 


 Sind unsere AGB einem Vertragspartner resp. Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie trotzdem Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste. 


  2. Angebot und Vertragsschluss 


 Angebote der Firma sind stets freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 14 Tagen. Der Inhalt wird erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt, wenn seitens der Firma der Vertrag ohne weitere Erklärungen erfüllt wird. 


 Erhebliche Änderungen sind seitens der Firma in einer angemessenen Zeitspanne vor Vertragserfüllung mitzuteilen. Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere Preisänderungen von mehr als 7,5 % des Gesamtvolumens oder der Einsatz von Technik, mit der sich der für die Parteien erkennbar geplante Einsatz nicht realisieren lässt. 


  3. Verpflichtungen der Firma AAE Veranstaltungstechnik


Die Firma verpflichtet sich, den Vertrag gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen. Die Firma darf sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter bedienen, sofern dagegen nicht schützenswerte Interessen der anderen Vertragspartei sprechen. Dazu darf sie einzelne Komponenten der vereinbarten Anlage eigenmächtig austauschen. 


  4. Mitwirkungspflichten der anderen Vertragspartei


Der Kunde verpflichtet sich, alles Zumutbare zu unternehmen, um das Erreichen des Vertragszweckes zu ermöglichen. Dieser Punkt beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von Strom in ausreichender Menge, zur rechten Zeit am Ort der Veranstaltung, in problemloser Erreichbarkeit für die Firma.


 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen über die Begebenheiten vor Ort, insbesondere Räumlichkeiten, Stromversorgung und mögliche Gefahrenquellen mitzuteilen. Er ist weiter verpflichtet, gegebenenfalls seinerseits Informationen ordnungsrechtlicher oder sicherheitstechnischer Art bei den zuständigen Behörden oder Körperschaften einzuholen. 


 Der Kunde hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Schaden von der gelieferten Technik und den Mitarbeitern der Firma abzuwenden. Werden Geräte der Firma beschädigt, ist der Kunde verpflichtet den aktuellen Neubeschaffungspreis der Geräte zu erstatten. 


 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten zum Aufstellen und Betrieb der gelieferten Anlage zu stellen. Die Beweislast dafür, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, trägt der Kunde. Die Firma ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Der Kunde hat sämtliche anfallenden Gebühren und Abgaben zu tragen, die sich aus der Veranstaltung ergeben. Darunter fallen insbesondere Strom und GEMA Gebühren.


 Nach Beendigung der Veranstaltung sind die überlassenen Mietsachen, die dem Kunden übergeben wurden, zum vereinbarten Zeitpunkt wieder an die Firma herauszugeben. Bei einer Verspätung von mehr als 30 Min. (außer bei höherer Gewalt, die Beweislast hierfür trägt der Kunde), ist die Firma berechtigt eine halbe Tagesmiete für alle gemieteten Sachen zusätzlich zum normalen Gesamtbetrag zu berechnen. Sollten die Mietsachen ein oder mehrere Tage zu spät gebracht werden, berechnen wir für jeden weiteren Tag die volle Tagesmiete. 


 Es kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Sachen durch die Firma abzuholen sind. In diesem Fall hat der Kunde für eine sachgerechte Lagerung bis zur Abholung zu sorgen. 
  5. Zahlungsbedingungen


- Zahlung: 50 % 15 Arbeitstage (=3 Kalenderwochen) vor Veranstaltungsbeginn
                   50 % am letzten Veranstaltungstag bis spätestens 20 Uhr. 


 Rechnungen sind nach Ende der Veranstaltung bzw. bei Rücklieferung der Geräte zu begleichen.
Wird innerhalb dieser Fristen nicht gezahlt, so tritt automatisch Verzug ein. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht.
Von diesem Zeitpunkt an ist die Forderung mit 7 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.


  6. Gewährleistung 


 Die Firma trifft keinerlei Einstandspflicht für Schlechtleistungen, die durch fehlerhafte oder ungenügende Informationen verursacht sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kunden hierbei Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen gleich wie gearteten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.


Bei einer Schlechtleistung schuldet die Firma nur Nachbesserung, sofern damit der Vertragszweck noch erreicht werden kann und dies beiden Parteien zumutbar ist.
Gleiches gilt auch, wenn der Vertragszweck nur unerheblich gestört wird. Als unerhebliche Störungen gelten insbesondere geringe zeitliche Verzögerungen des Veranstaltungsbeginns oder geringe Änderungen der Licht-, Ton oder Multimediatechnik. Ansonsten ist die Gewährleistung auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt. 
 
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. 


  7. Rücklieferung der Geräte


Die Rücklieferung erfolgt in der Regel an das Lager der Firma. Wünscht die Firma die Rücklieferung nach einem anderen Ort, so hat sie dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen. In der Regel erfolgt dies bei Vertragsabschluss oder in Form der Auftragsbestätigung. Der Mieter hat in diesem Falle höchstens die Kosten der Rücklieferung nach dem vereinbarten Bestimmungsort zu tragen. Ersparnisse an Beförderungskosten kommen dem Mieter zugute. Die Mietzeit wird hierdurch nicht verlängert. Der Mieter ist verpflichtet, der Firma bei Weitergabe der Mietobjekte an einen nachfolgenden Mieter diesen Nachmieter bekannt zu geben, sofern die Rücklieferung nicht an den vereinbarten Bestimmungsort erfolgt. 
 Der Mieter hat die Mietobjekte an die Firma in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand entsprach. Nach Rückgabe erforderliche Reparaturen, Instandsetzungsmaßnahmen und Reinigung werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt. 


  8. Anschrift des Lagers der Firma:


 Thierham 1, D-94072 Bad Füssing


  9. Schadensersatz


Die Firma haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt.


 Die Firma haftet dann nicht, wenn der Schaden bei einer sachgerechten und zeitlich zumutbaren Information durch den Kunden hätte vermieden werden können. Das gleiche gilt, wenn der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich daraus ergeben, falls dieser seinen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten nicht nachgekommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm diesbezüglich Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.


Im Übrigen gelten dazu die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften. 
  10. Höhere Gewalt


Wird die Abwicklung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Unwetter oder dergleichen unmöglich, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bis zur Veranstaltung nachweislich erbracht Vorleistungen können unabhängig von einer Absage durch die Firma in Rechnung gestellt werden. 


 Der höheren Gewalt steht gleich, wenn die Veranstaltung durch hoheitliche Maßnahmen untersagt wird und dies für den Kunden nicht vorhersehbar war. 


 Die Beweislast für die fehlende Vorhersehbarkeit trägt der Kunde. 


  11. Stornierung / Kündigung durch den Kunden (auch nur in Teilen) 


 Tritt der Kunde aus Gründen, die von der Firma nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück (Abbestellung), oder erklärt der Firma den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom ihm zu vertreten sind, so schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung in folgender Höhe:     
         
        50 % des Leistungspreises bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn,
        80 % des Leistungspreises bis  7 Tage vor Veranstaltungsbeginn,
        90 % des Leistungspreises bis  4 Tage vor Veranstaltungsbeginn,
       sowie die volle Vergütung bei späterer Kündigung. 


 Als Veranstaltungsbeginn ist der Tag der geplanten Anlieferung des Materials oder der Personalanreise definiert.


 Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung / Stornierung bei der Firma maßgeblich.


 Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt. 


 Werden Verträge über mehrere Veranstaltungen geschlossen und dann nur teilweise ausgeführt ist die Firma berechtigt eventuell gewährte Nachlässe zurückzufordern, unabhängig davon ob die Veranstaltungen dann über andere Kunden abgewickelt werden. 


  12. Datenspeicherung


Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt. 


  13. Nutzungsrechte 


 Die Firma ist berechtigt unentgeltlich Bildmaterial vom jeweiligen Veranstaltungsort auf ihrem WEB-Auftritt zu nutzen. Für Veröffentlichung in diesem Medium dürfen zudem Ort, Zeitraum und die jeweiligen Protagonisten genannt werden. Ebenso können Veranstaltungsnamen und dafür gängige Abkürzungen dort angeführt werden. 


  14. Geltung deutschen Rechts


Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 


  15. Schlussbestimmungen


Ausschließlicher Gerichtsstand ist Amtsgericht Passau. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die Übrigen davon nicht berührt. Die unwirksamen Klauseln finden dann die gesetzlichen Regeln Anwendung. 
  Download AGB´s
Geschaeftsbedingungen der AAE Veranstaltungstechnik DE - Stand Februar 2020
General Terms and Conditions - AAE Veranstaltungstechnik EN - Issue February 2020